Satzung der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld

Präambel:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld bei der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt sind eine Vereinigung junger Unternehmer und unternehmerisch tätiger Nachwuchsführungskräfte aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld.

 

§ 1 Name, Sitz, Verhältnis zur IHK

  1. Die Vereinigung führt die Bezeichnung „Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld bei der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt“ (nachstehend Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld genannt).
  2. Sitz der Vereinigung ist Bad Neustadt a. d. Saale.
  3. Die Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld werden von der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt gefördert. Die Kammer berät die Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld bei deren Tätigkeit und übernimmt deren organisatorische Betreuung.
  4. Die Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld sind Mitglied der „Wirtschaftsjunioren Deutschland“. Über diese Organisation besteht Mitgliedschaft in den „Jaycees International“.

 

§ 2 Zweck

  1. Die Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld führen junge Unternehmer und Führungskräfte der Wirtschaft aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld zusammen, um ihnen die Möglichkeit zum wirtschaftlichen und allgemeinen Erfahrungs- und Gedankenaustausch untereinander und mit Junioren aus anderen Kreisen zu geben.
  2. Die Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld vertiefen bei ihren Mitgliedern das Bewusstsein für deren besondere Verantwortung in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld und allgemein gegenüber der Wirtschaft, dem Staat und der Gesellschaft und fördern das Verständnis für die soziale Marktwirtschaft und die freiheitlich demokratische Grundordnung.
  3. Die Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld regen ihre Mitglieder an, ihren gemeinsamen Standpunkt und ihre gemeinsamen Interessen einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten und fördern die Mitarbeit ihrer Mitglieder in den Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft und in den demokratischen Institutionen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer aktiv unternehmerische Aufgaben wahrnimmt oder für die Übernahme solcher Aufgaben herangebildet wird. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass das den Junioren beschäftigende oder ihm gehörende Unternehmen Mitglied der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt ist.
  2. Im Einzelfall können auch andere Personen, die den Zielen der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld durch ihre Ausbildung oder berufliche Tätigkeit besonders nahestehen, Mitglied werden.
  3. Der Antrag auf Annahme ist schriftlich an den Vorstand der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Antragsteller bei den Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld innerhalb eines angemessenen Zeitraums als Gast teilgenommen hat.
  4. Die Mitgliedschaft ist in eine Aktiv- und eine Passiv-fördernde-Phase geteilt. Mitglieder, welche das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, müssen als aktive Mitglieder die Arbeit der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld unterstützen. Mit Überschreiten des 40. Lebensjahres endet nach Ablauf des Geschäftsjahres die aktive Mitgliedschaft und wandelt sich in eine passiv-fördernde Mitgliedschaft. Ein Auftritt im Außenverhältnis für und im Namen der WJ ist den aktiven Mitgliedern vorbehalten. Im Innenverhältnis bestehen jedoch alle Rechte und Pflichten fort.
  5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld sowie zur Einhaltung der satzungsrechtlichen Grundsätze und der Strategischen Erfolgspositionen der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Versterben des Mitglieds
    2. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
    3. durch Ausschluss, wenn
      • ein Mitglied wiederholt oder in groben Maße die Regelungen dieser Satzung missachtet,
      • ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Wirtschaftsjunioren schädig oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, nach dem die Mitgliedschaft mit den Interessen und Zielen der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld nicht zu vereinbaren ist.
      • ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.
      • ein Mitglied für ein oder mehrere seiner Unternehmen Insolvenzantrag stellt.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Nachricht über den Ausschluss Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, welche auf ihrer nächsten Sitzung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Beschlussfassung ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Das betroffene Mitglied ist bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld sind:

•             die Mitgliederversammlung
•             der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. die Größe des Vorstands nach § 7 Abs. 2
    2. die Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit diese nicht nach § 7 Abs. 3 Mitglied des Vorstands sind,
    3. die Wahl der Rechnungsprüfer nach § 10 Abs. 4,
    4. beantragte Satzungsänderungen,
    5. die Entlastung des Vorstandes,
    6. die sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fälle.
  3. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Aktive Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntmachung der Einberufung schriftlich an den Vorstand stellen. In dringenden Fällen kann das sitzungsleitende Vorstandsmitglied kurzfristig Punkte auf die Tagesordnung setzen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und diese mit einfacher Mehrheit die Änderung der Tagesordnung beschließen. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich an den Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte gestellt werden.
  6. Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung und Vertretung ist nicht zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beschlussfassung kann per Akklamation erfolgen. Die Akklamation ist ausgeschlossen, sobald ein Mitglied diesem Verfahren widersprochen hat. In diesem Fall sind die Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zu fassen. Stimmenthaltung ist zulässig.
  8. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll erstellt.

 

§ 6a Virtuelle Mitgliederversammlung 

  1. Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Vorstand beschließen, Mitgliedern die Möglichkeit unter Einhaltung der Ladungsfrist gem. § 6 Absatz 1 einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Er kann auch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Vorstandssitzung in Textform gefasst werden.
  2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung nach § 6a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 6 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
  3. Während der Mitgliederversammlung nach § 6a Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder grundsätzlich Anwesenheits- , Rede- , Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind.
  4. In Mitgliederversammlungen nach Absatz 1 kann die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Mitgliederversammlung sind.
  2. Der Vorstand besteht aus höchstens fünf, mindestens jedoch zwei Mitgliedern. Die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes festgesetzt. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden.
  3. Der für die Juniorenarbeit zuständige Referent der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt hat kraft Amtes Sitz und Stimme im Vorstand. Dieser Sitz zählt nicht zu den Sitzen nach § 7 Abs. 2 Satz 1.
  4. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes gehören diesem für die Dauer von zwei Jahren an. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand kann durch Beschluss den Kreissprecher der letzten Wahlperiode für die Dauer von einem Jahr in den Vorstand kooptieren. Der Kooptierte hat in diesem Fall ein Stimmrecht im Vorstand.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Kreissprechers den Ausschlag.
  7. Alle gewählten Vorstände nach § 7 Abs. 2 sowie der Referent der IHK nach § 7 Abs. 3 sind alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 8 Sprecher

  1. Der Vorstand soll aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Kreissprecher) wählen. Dieser repräsentiert die Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld nach außen und leitet die Mitgliederversammlung, Veranstaltungen und Vorstandssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
  2. Der Vorsitzende (Kreissprecher) wird für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Scheidet der Vorsitzende (Kreissprecher) vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger aus seiner Mitte.

 

§ 9 Beiträge

  1. Die Vereinigung erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag kann für aktive und passiv-fördernde Mitglieder unterschiedlich ausgestaltet werden. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Juli jeden Jahres fällig. Für das laufende Mitgliedsjahr ist unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft der volle Beitrag zu zahlen. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden Beitragsanteile nicht zurückerstattet.
  2. Der Vorstand führt die Kasse und die Konten der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder Fördermitglieder betrauen.
  3. Die Kassen- und Kontenführung wird durch die Rechnungsprüfung überwacht. Die Mitgliederversammlung wählt hierzu zwei gleichberechtigte Rechnungsprüfer. Der Vorstand ist der Rechnungsprüfung gegenüber jederzeit zu Auskünften verpflichtet. Die Rechnungsprüfung berichtet in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragt gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes (§ 6 Abs. 2 lit. e).

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Dezember eines Kalenderjahres und endet am 30. November des nachfolgenden Kalenderjahres.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Auflösung des Juniorenkreises

  1. Die Auflösung des Juniorenkreises kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und zur Sitzung mindestens 4 Wochen zuvor schriftlich oder elektronisch (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung einzuberufen, die - ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder - beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  3. Im Falle der Auflösung des Juniorenkreises fällt das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung zu.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung der Wirtschaftsjunioren Rhön-Grabfeld vom 16. Januar 2021, die damit außer Kraft tritt.